Veranstaltung: | Kreismitgliederversammlung 2024 - KV Göttingen |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 09.02.2024, 18:43 |
Satzung des Kreisverband Göttingen
Satzungstext
Satzung des Kreisverband Göttingen
der
Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und
basisdemokratische Initiative
(Die PARTEI)
03. April 2016 (Zuletzt geändert: 14. November 2021)
§ 1 Name, Zweck und Sitz
(1) Der Kreisverband PARTEI Göttingen ist ein Kreisverband im Sinne der
Bundessatzung der PARTEI.
(2) Der Kreisverband Göttingen führt den Namen „Partei für Arbeit, Rechtsstaat,
Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Kreisverband
Göttingen“ und die Kurzbezeichnung „Die PARTEI KV Göttingen“, oder es kann der
Name „Die PARTEI KV Martin-Sonneborn-Stadt“ verwendet werden.
(3) Der Sitz des Kreisverbands ist Göttingen.
(4) Die Postanschrift wird durch den Kreisvorstand festgelegt.
(5) Die Tätigkeit des Kreisverbands erstreckt sich auf den Landkreis Göttingen.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes PARTEImitglied, welches seinen
Erstwohnsitz im Landkreis Göttingen hat oder seine Mitgliedschaft gegenüber dem
Bundesverband und dem Kreisverband schriftlich angezeigt hat.
(2) Mitglieder, die ihren Erstwohnsitz im Landkreis haben, aber angezeigt haben,
einem anderen Kreisverband zugehörig zu sein, sind keine Mitglieder des
Kreisverbandes.
§ 3 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, gegen Grundsätze oder gegen die
Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, kann der Vorstand unter
Beachtung von § 10 Abs. 5 PartG folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:
1. Verwarnung
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt.
(2) Der Beschluss über Ordnungsmaßnahmen muss einstimmig fallen.
(3) Mitglieder des Vorstandes die von der Entscheidung über eine
Ordnungsmaßnahme betroffen wären, sind von der Beratung und dem Beschluss im
Vorstand ausgeschlossen.
(4) Verhängte Ordnungsmaßnahmen sind mit einem kurzen Bericht unmittelbar
schriftlich dem Bundesverband, dem Landesvorstand und dem Landesschiedsgericht
anzuzeigen.
(5) Die Ordnungsmaßnahmen des Bundesverbandes und des Landesverbandes bleiben
von dieser Satzung unberührt.
§ 4 Organe und Organisation
Organe im Sinne der Satzung sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
erweiterte Vorstand.
a) Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist
von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes sowie Datum
und Uhrzeit einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die
Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9
PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine
zweiköpfige, von der Mitgliederversammlung gewählte, Tagungsleitung beurkundet.
4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Partei mit dauerhaftem Wohnsitz im
Tätigkeitsgebiet des Verbands.
5. Gäste können durch Beschluss zur Mitgliederversammlung zugelassen werden,
besitzen jedoch kein Stimmrecht.
b) Der Vorstand
1. Der Vorstand vertritt die Partei im Tätigkeitsgebiet nach innen und außen. Er
führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe.
2. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere
Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.
3. Dem Vorstand gehören sieben oder acht Mitglieder an:
a. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine FrauInterTrans*-
Person,
b. zwei gleichberechtigte Kreisgeschäftsführende, davon mindestens eine
FrauInternTrans*-Person,
c. eine Vorsitzende für Finanzen & Material,
d. eine Generalsekretärin sowie
e. sowie ein oder zwei weitere Vorständinnen ohne besonderen Geschäftsbereich.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Der Vorstand soll sich 2 mal im Jahr treffen. Bei Bedarf öfter.
6. Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder im Tätigkeitsgebiet kann der
Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen
befasst werden.
7. Der Vorstand trifft alle Beschlüsse über organisatorische oder politische
Frage im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8. Sofern durch die Mitgliederversammlung ein/e Ehrenvorsitzende/e bestimmt
wurde, ist diese/r stets als Teil des Vorstands anzusehen. Das Prozedere zur
Bestimmung von Ehrenvorsitzenden regelt die Ehrenordnung.
c) Der erweiterte Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus bis zu fünf Personen zusammen. Er
übernimmt in Abstimmung mit dem Vorstand organisatorische Aufgaben innerhalb der
Partei.
2. Der erweiterte Vorstand kann die Partei nicht nach außen vertreten.
3. Mitglieder des erweiterten Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erweiterte Vorstand tritt auf Ladung
des Vorstands in gemeinsamer Sitzung mit diesem zusammen. Eine gemeinsame
Sitzung soll mindestens zweimal im Jahr stattfinden.
§ 5 Entfällt
§ 6 Ordnungen
(1) Der Kreisverband erlässt für besondere Aufgaben spezielle Ordnungen. Der
Inhalt dieser Ordnungen ist kein Bestandteil dieser Satzungen.
(2) Die Änderung einer Ordnung Bedarf der einfachen Mehrheit der
Mitgliederversammlung. Davon ausgenommen ist die Vorstandsordnung. Beschlüsse zu
dieser trifft alleine der Vorstand.
(3) Die Ordnungen des Kreisverbandes sind:
– Die Vorstandsordnung,
– Die Ehrenordnung,
und
– Die Mitgliederversammlungsordnung
(4) Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass die Ordnungen allen Mitgliedern
zugänglich sind.
(5) Ordnungen die noch nicht erlassen wurden, sollen zur nächstmöglichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 7 Programm
(1) Zur Änderung des Programms des Kreisverbands beruft der Kreisvorstand eine
Programmkommision. Vorsitzende*r der Programmkommision ist der/die
Generalsekretär*in.
(2) Das von der Programkommision erarbeitete Programm wird im Rahmen einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgestellt.
(3) Änderungsanträge zum Vorschlag der Programmkommision sind im Rahmen der
Mitgliederversammlung möglich.
(4) Das Programm und alle Änderungsanträge werden stets mit einfacher mehrheit
durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Bewerberaufstellung für Wahlen zu Volksvertretungen
Für die Aufstellung von Bewerber*innen für Wahlen zu Volksvertretungen gelten
die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Wahlordnungen, der Bundessatzung, der
Landessatzung und dieser Satzung.
§ 9 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen
Partei oder deren Ortsverbandes kann nur durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Zustimmung des Landesvorstandes ist einzuholen.
§ 10 Parteiämter und Erstattungen
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten im Ortsverband
sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen im Zusammenhang mit Funktionen und
Tätigkeiten im Ortsverband können auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen
erstattet werden.
(3) Über Erstattungen sowie deren Höhe und Umfang entscheidet der Vorstand.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens vier
Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
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